Satzung

Satzung
des Schützenvereins Ahausen e. V.

§ 1
Name, Sitz

Der im Jahre 1904 gegründete Verein führt den Namen

„Schützenverein Ahausen von 1904 e. V.“

und hat seinen Sitz in Ahausen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Tradition.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein hat:
     a) aktive Mitglieder ab 18 Jahre
     b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
     c) fördernde Mitglieder (außerordentliche Mitglieder)
     d) Ehrenmitglieder

Jede unbescholtene Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann die Mitgliedschaft zum Verein erwerben. Außerdem können Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr als Jungschützen in den Verein aufgenommen werden. Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Anrecht auf die Schützenkönigswürde und auf die Schießschnur. Jugendliche bedürften zu ihrer Aufnahme in den Verein die Zustimmung der Sorgeberechtigten.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat die Satzung des Vereins anzuerkennen.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell durch ihren Mitgliedsbeitrag. Die Fördermitgliedschaft ist nicht mit einer Mitgliedschaft in übergeordneten Verbänden verbunden und somit auch nicht über diese versichert. Fördernde Mitglieder nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil. Sie können keine Königswürde erringen, werden nicht für langjährige Mitgliedschaft geehrt und erhalten im Todesfall weder einen Nachruf noch das letzte Geleit durch den Verein. Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied oder der Wechsel von einer aktiven Mitgliedschaft zu einer Fördermitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres;
  •  durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied grob gegen die Mitgliedschaftspflichten verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
  • durch Tod.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die auf Grund der bisherigen Mitgliedschaft zur Entstehung gelangten Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu beachten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und, trotz wiederholter Mahnung, nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotzt Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Bei der Beteiligung am Königsschießen besteht Uniformzwang.

Auswärtige Mitglieder haben bei Erlangen der Königswürde keinen Anspruch darauf, dass die Königsscheibe während des Schützenfestes außerhalb Ahausens verbracht wird.

Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind von Dienst- und Arbeitsleistungen befreit.

§ 7
Beitragspflicht

Jedes Vereinsmitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Sämtlich Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.

§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  •  der Vorstand.

Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

§9
Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder über 18 Jahren eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Anwesenheit gestattet.

Die Mitgliederversammlung hat alljährlich mindestens einmal stattzufinden. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Rotenburger Kreiszeitung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, wobei der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet wird.

Anträge zur Tagesordnung sind zehn Tage vorher beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Den Vorsitz führt der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Rechte der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere:

  •  Wahl des Vorstandes,
  • Wahl der Kassenprüfer,
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • Festsetzung des Beitrages,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Genehmigung des Haushalts.

§ 11
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Rechnungs- und Kassenführer,
  • dem Schießwart.

Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Unter ihnen muss sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Um die Handlungsfähigkeit des Vorstandes zu gewährleisten, erfolgen die Wahlen zeitversetzt um zwei Jahre. Zunächst werden gewählt:

  •  der Vorsitzende
  • der Schriftführer
  • der Schießwart

Zwei Jahre später werden folgende Vorstandsmitglieder gewählt:

  •  der stellvertretende Vorsitzende
  • der Rechnungs- und Kassenführer

Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Ersatzwahl erfolgt jeweils nur bis zur turnusgemäßen Neuwahl des Vorstandspostens.

§ 12
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende hat die Leitung aller Vereinsangelegenheiten zu übernehmen. Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten.

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei seiner Verhinderung in allen Vereinsangelegenheiten.

Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr des Vereins zuständig.

Der Rechnungs- und Kassenführer hat das Vermögen des Vereins zu verwalten.

Der Schießwart ist für den Schießsport zuständig.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Einberufung zu den Sitzungen ist von dem Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen, und zwar mündlich oder schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Tagen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.

Der Vorstand hat insbesondere auch die Generalversammlungen vorzubereiten. Die Jahresmitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfinden. Im Übrigen hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden, wenn es der Vorstand beschließt oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder.

§ 13
Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder möglich.

§ 14
D
atenschutz

Alle Daten werden gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in der aktuellen Fassung verarbeitet. Allen Mitgliedern wird die Datenschutz-Richtlinie des Vereins zur Verfügung gestellt.

§ 15
Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Ahausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Ahausen, den 12. Januar 2019

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